Aktuelles
Während eines andauernden und starken Schneefalls muss nicht fortlaufend gestreut und geräumt werden. Der Streupflichtige muss erst nach Ende des Schnee- falls beziehungsweise dann, wenn es nur noch geringfügig schneit, beginnen und gegebenenfalls im Laufe des Tages erneut seiner Räum- und Streupflicht nachkommen.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VI ZR 49/83)
Vorsicht bei Frostaufbrüchen
Eine Frau stürzte vor Ihrem Haus über eine vom Frost aufgerissene Stelle im Gehweg und verletzte sich schwer. Hierfür wollte Sie die Gemeinde haftbar machen, die ihrer Ansicht nach ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage der Frau ab. Grundsätzlich sei jeder Passant gehalten, selbst auf den Zustand des Weges zu achten. Das “blinde” Vertrauen der Frau auf eine völlig glatte Gehsteigoberfläche ist nicht schutzwürdig
(Oberlandesgericht Koblenz Aktenzeichen 1 U 105/97)
Wer sich ohne Not der von ihm erkannten totalen Glatteisgefahr auf dem Bürgersteig aussetzt, trägt ein so hohes Maß an Mitverschulden, dass er seinen Schaden selbst tragen muss.
(Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 9 U 217/97)
Die Verkehrssicherungspflicht von Immobilienbesitzern ist zwar umfangreich, aber nicht grenzenlos. So kann niemand gezwungen werden, den aussichtslosen Kampf gegen dauerhaften Eisregen oder endloses Schneetreiben aufzunehmen. Daher kann die Sicherungspflicht nur im Bereich des Zumutbaren gelten. Und da es bei stetem Eisregen ziemlich nutzlos ist, die immer wieder überfrierenden Bürgersteige zu streuen, müsse der Immobilienbesitzer nicht mit der Sandschaufel im Anschlag parat stehen, um die Rutschgefahr unmittelbar zu bekämpfen. Allerdings warnen Experten: Endet der Eisregen, muss der Streupflichtige wieder ran.
(Brandenburgisches Oberlandesgericht, Aktenzeichen: 2 U 11/99
Hamburg:
Wir suchen engagierte und zuverlässige Reinigungskräfte auch in Teilzeit für die Unterhaltsreinigung in Bürogebäuden. Ein ordentliches Erscheinungsbild ist uns und unseren Kunden wichtig. Sie sollten deutsch sprechen und schreiben können, dies ist für die Dokumentation erforderlich. Führerschein Klasse B und ein PKW sind für die Flexibilität erforderlich. Melden Sie sich per e-mail oder rufen Sie uns unter Tel. 040/851971-75 an.
Für unser Tochterunternehmen die HSS Hanse Sort and Services GmbH & Co.KG suchen wir für den Hamburger Hafenbereich gewerbliche Mitarbeiter, die bereit sind im Außenbereich zu arbeiten. Auch hier sind ein PKW und Führerschein notwendig, da hier im Schichtbetrieb gearbeitet wird und die öffentlichen Verkehrsmittel nur limitiert fahren. Information hierzu erhalten Sie unter Tel. 040/851 971-75
Schwerin:
Für unsere Kunden in Schwerin suchen wir Reinigungskräfte im Teilzeitbereich für die Unterhaltsreinigung von Bürogebäuden und Treppenhäuser. Führerschein ist von Vorteil aber nicht zwingend erforderlich. Sprechen Sie uns gern an: Tel. 040/851971-75
Für Schwerin suchen wir zuverlässige Sortierkräfte für unseren Kunden in Holthusen. Wir freuen uns auf Ihren Anruf unter 040/851971-75
Ab dem 01.01.2012 bekommen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in dem Gebäudereinigungshandwerk eine tarifliche Lohnerhöhung um 3,1 %. Für die Lohngruppe 1 bedeutet dies einen Mindeststundenlohn von West 8,82 Euro und 7,33 Euro Ost. Wir wünschen uns für unsere Branche kontinuierliche Kontrollen, um die Durchgängigkeit des Mindestlohns auch zu festigen und einen fairen Wettbewerb zu erhalten.
Auf den großen Veranstaltungen in und um Hamburg hat sich der Tonnenstrumpf als Werbebanner oder Schmuckbanner für die Müllbehälter auf den Flächen durchgesetzt. Ob Dom oder Weihnachtsmarkt – der Tonnenstrumpf begleitet die Veranstaltung.
Der Tonnenstrumpf wurde von Oliver Dörner patentiert und wird über Otto Dörner vertrieben. Eigene Motive und individuelle Gestaltung sind hier möglich. Schauen Sie doch mal rein www.tonnenstrumpf.de

